1. Nachweistätigkeit, Provisionsanspruch
Vertragsabschlüsse durch unsere direkte oder
mitursächliche Nachweistätigkeit rechtfertigen den Anspruch auf die Maklerprovision.
Erfolgt der Abschluss des Vertrages zu einem späteren Zeitpunkt und/oder zu anderen
Bedingungen, d.h. wird ein gemietetes Objekt später gekauft oder ein zum Kauf angebotenes
Objekt gemietet oder im Wege einer Zwangsversteigerung erworben, ist der Provisionsanspruch
ebenfalls gegeben.
Nach Abgabe eines Angebotes und/oder während aufgenommener Verhandlungen
halten wir uns für den Auftraggeber und Angebotsempfänger ständig vermittlungsbereit.
Der Anspruch auf Maklerprovision bleibt auch dann bestehen, wenn der geschlossene
Vertrag wirksam angefochten wird, nichtig ist, eine Partei vom Vertrag zurücktritt
oder die Wandlung erklärt, der Vertrag ganz oder teilweise nicht durchgeführt wird.
Wenn durch unsere Tätigkeit die angehenden Vertragspartner direkte Verhandlungen
aufnehmen, ist auf uns Bezug zu nehmen und der Inhalt der Verhandlungen unaufgefordert
und unverzüglich mitzuteilen. Auch für diesen Fall behalten wir es uns vor, für den
Auftraggeber und Empfänger des Angebotes auf unser Verlangen hin den Vertragspartner
bekanntzugeben und ggf. eine Vertragsabschrift zu überlassen.
Wir können sowohl für den Verkäufer/Vermieter/Verpächter als auch für den Käufer/Mieter/Pächter tätig werden.
2. Provisionssätze
Unsere Angebote sind unverbindlich, freibleibend und provisionspflichtig
in Höhe der schriftlich oder im Exposé angegebenen Provisionen. Ansonsten entspricht
die Maklerprovision den ortsüblichen Sätzen, ist fällig mit Vertragsabschluß und
sofort zahlbar. Ansonsten gelten die nachfolgenden Provisionen:
1. Kauf und Verkauf
von Grundbesitz,
berechnet von dem erzielten Gesamtkaufpreis, d.h. von allen dem Verkäufer
versprochenen Leistungen: vom Käufer wie auch vom Verkäufer je 3%.
3. Erbbaurecht,
berechnet
vom Grundstückswert und bestehenden Aufbauten: vom Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigten
je 3%.
4. Vorkaufsrecht,
berechnet vom Verkehrswert des Vertragsgegenstandes: vom Berechtigten
1%.
5. Vermietung und Verpachtung, zahlbar vom Mieter oder Pächter
a) bei Vertragsdauer
bis zu 5 Jahren Dauer, 2 Monatsmieten als Mindestgebühr.
b) bei Vertragsdauer ab 5
Jahren, 3% des auf die Gesamtlaufzeit des Vertrages entfallenden Mietzinses, höchstens
jedoch aus der 10 - Jahres - Mietsumme, mindestens jedoch 2 Monatsmieten.
c) Vormietrecht
und Optionsrecht, unabhängig von der tatsächlichen vereinbarten Dauer, 1,5 Monatsmieten.
2. Kauf und Verkauf von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen, berechnet
vom Vertragswert: vom Käufer wie auch vom Verkäufer je 3%.
Die vorgenannten Provisionssätze
verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
3. Vorkenntnis
Ist dem Empfänger
ein durch uns angebotenes Objekt oder die durch uns nachgewiesene Möglichkeit zum
Abschluss eines Vertrages bereits bekannt, so ist uns dies innerhalb von 10 Tagen
nach Absendung des Angebotes, bzw. nach mündlicher oder telefonischer Information
über das Objekt, schriftlich mitzuteilen. Erfolgt die Mitteilung der Vorkenntnis
weder frist- noch formgerecht, dann ist eine Berufung auf Vorkenntnis unzulässig.
Die Maklerprovision ist dann auch bei Vorkenntnis fällig.
4. Eigentümer- Vermieterangaben
Unsere
Angebote sind nach Auskünften des Auftraggebers oder Dritter erstellt. Alle Angaben
erfolgen nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.
Eine Gewähr für die Erreichung eines speziellen wirtschaftlichen Zieles übernehmen.
5. Verbot der Weitergabe
Das Angebot ist ausschließlich für den Empfänger bestimmt.
Bei Weitergabe des Angebotes an Dritte, ohne unsere schriftliche Zustimmung, haftet
der Empfänger des Angebotes für alle Schäden, die uns entstehen.
7. Gerichtsstand:
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Bayreuth.
8. Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere der vorgenannten Bestimmungen ungültig
sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt werden.
Dies gilt auch wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam ist, ein anderer
Teil aber wirksam. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll zwischen den Parteien durch
eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interesse am nächsten kommt
und im übrigen den vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwider läuft.